Lieber User, bitte beachte, dass der Betrieb dieser Webseite eingestellt wurde und sie daher nicht weiter serviciert wird. Sämtliche aktuellen Informationen zu unserer Software und unseren Produkten findest du auf www.blockpit.io

Mining und Steuern

Mining und Steuern

Einnahmen aus einer Mining-Tätigkeit werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG definiert, wenn folgende vier positiven Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind:

  • Gewinnerzielungsabsicht

  • Nachhaltige Betätigung

  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

  • Selbständigkeit

Mining beschreibt bei Kryptowährungen wie Bitcoin den Prozess, der zur Verarbeitung, Sicherung und Synchronisierung von Transaktionen verwendet wird. Miner stellen dafür dem System Rechenleistung zur Verfügung. Da diese Rechenleistung aufgrund des hohen Stromverbrauchs sehr kostenaufwendig ist, werden die Miner durch den sogenannten Mining-Reward (bei Bitcoin derzeit 12,5 Einheiten + anteilige Transaktionskosten) entlohnt. Ob und wann ein Miner steuern zahlen muss, klären wir weiter unten.

Die Belohnung wird jedoch nur gezahlt, wenn ein Miner die Transaktionen erfolgreich verarbeiten, resp. die versendeten und empfangenen Coins in einen Block bündeln kann, der später an die Blockchain gekettet wird. Hintergrund einer erfolgreichen Blockfindung sind hierbei mathematische Prozesse, die zur Lösung viel Rechenleistung benötigen.

Unterschiedliche Mining-Formen

Solo-Mining

Solo Mining wird meistens von großen Unternehmen oder Mining-Farmen betrieben. Diese sind gleichzeitig Eigentümer der Hardware. Sie sind vollständiger Teilnehmer des Krypto-Netzwerkes und agieren weder in einem Pool noch cloudbasiert. Auch Einzelpersonen können Solo-Mining betreiben, die Erfolgsrate ist hier jedoch gering, da eine ertragsbringende Hardware für Privatpersonen in den meisten Fällen nicht wirtschaftlich ist.

Pool-Mining

Pool-basierte Miner schließen sich aufgrund der abnehmenden Wahrscheinlichkeit einer Blockfindung zu einem Mining-Pool zusammen. Hierbei besitzen die Miner die Hardware selbst und bündeln ihre Rechenleistung, um dabei die Chance der Auszahlung durch das Netzwerk zu erhöhen.

Cloud-Mining

Durch Cloud-Mining wurde es nun auch ermöglicht, Mining ohne Hardware vor Ort zu betreiben. Die benötigte Rechenleistung wird je nach Geschäftsmodell gekauft oder gemietet, wobei meist nur die Kryptowährung und die Höhe der Hashrate bestimmt werden kann. Falls Veränderung des Netzwerkes auftreten, die eine Umgestaltung der Hardware verlangt, ist der Cloud-Miner hierbei nicht in der Lage, seine gekaufte oder gemietete Hardware anzupassen. Vielen Cloud-Mining-Anbietern werden betrügerische Tätigkeiten vorgeworfen, da die im Vorhinein versprochene Rendite oft nicht erreicht wird.

Steuerliche Behandlung von Mining

Falls das Mining für den Steuerpflichtigen als gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 EStG eingeordnet wird, hat dies folgende steuerliche Konsequenzen:

  • Anmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO)
  • Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften Zahlung von Gewerbesteuer falls der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR überschritten wird
  • Derivative (§ 140 AO i.V.m. §§ 238 und 241a HGB) oder originäre (§ 141 AO) Buchführungspflicht

Damit Einnahmen aus einer Mining-Tätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG definiert werden können, müssen folgende vier positiven Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sein:

  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Nachhaltige Betätigung
  • Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
  • Selbständigkeit

Außerdem darf keine private Vermögensverwaltung, selbständige Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft vorliegen.

Steuer bei unterschiedlichen Mining Methoden

Solo-Mining

Falls der Steuerpflichtige gewinnbringendes Solo-Mining betreibt, kann davon ausgegangen werden, dass er gewerbliche Einkünfte erzielt. Dies hat auch ein Antwortschreiben des parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Michael Meister vom 29. Dezember 2017 klar gestellt.

Pool-Mining

Wird vom Steuerpflichtigen Pool-Mining betrieben, können je nach Ausgestaltung der Tätigkeit entweder Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), oder aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) vorliegen. Im Zweifel ist bei dieser Mining-Form das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend. Wichtig ist in diesem Kontext, sich steuerlich von einem Experten beraten zu lassen, um steuerliche Konsequenzen planen zu können. Wir vermitteln erfahrene Steuerberater im Bereich von Kryptowährungen. Anfragen können hier gestellt werden.

Cloud-Mining

Da Cloud-Mining meist den Anforderungen eines Gewerbetriebs aufgrund fehlender Tatbestandsmerkmale nicht gerecht werden kann, werden in den meisten Fällen Einkünfte aus Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Der Steuerpflichtige kann bei vielen Cloud-Mining Angeboten die verwendete Hardware nicht konkret steuern, da er bei Veränderungen des Netzwerkes keinen direkten Zugriff auf die Hardware hat. Eine Veränderung der Einstellungen, oder ein Wechsel der Hardware auf eine andere Kryptowährung ist somit nicht möglich. Cloud-Mining ist insoweit ein Kapitalanlagecharakter zuzuschreiben.