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Gewerblich oder Privat bei Kryptowährungen wie Bitcoin?

Gewerblichkeit bei Bitcoin und anderen Kryptowährungen

Bei vielen Tätigkeiten rund um Kryptowährungen stellt sich die Frage, ob die ausgeführte Einnahmequelle zu einer möglichen steuerlichen Gewerblichkeit führen könnte. Konkret meint man mit einer vorliegenden Gewerblichkeit Einnahmen gemäß § 15 des deutschen Einkommensteuergesetzes. In diesem Paragraphen sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgeschrieben.

Mit Hilfe der Fragen kannst du eine erste steuerliche Einschätzung deiner Tätigkeit erlangen.

Da eine gewerbliche Tätigkeit viele steuerliche Konsequenzen mit sich bringt, werden nachfolgend die steuerlichen Unterschiede einer privaten und einer gewerblichen Tätigkeit aufgezeigt.

Private Tätigkeit

  • Gewinne und laufende Einnahmen werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, welcher in Deutschland bis zu 45% betragen kann.
    • Eine Übersicht über die Steuersätze findest du hier.
  • Werden durch Mining, Staking, Masternodes etc. geschaffene Kryptowährungen verkauft, ist dies in Deutschland nicht steuerbar, da diese nicht entgeltlich angeschafft wurden.
  • Werden entgeltlich angeschaffte Kryptowährungen nach einem Jahr Haltedauer verkauft, ist ein potentieller Gewinn nicht steuerbar.
  • Werden entgeltlich angeschaffte Kryptowährungen nach einem Jahr Haltedauer verkauft, dürfen daraus resultierende Verlust nicht gegen Gewinne verrechnet werden.

Unser Angebot für private Tätigkeiten

  • Unbegrenzte Erfassung von Transaktionen.
  • Berechnung der steuerlichen Bemessungsgrundlage unter Anwendung der von einer Big 4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften Steuerlogik.
  • Steuerliche Berücksichtigung von: Airdrops, ICOs, Hard Forks, Mining, OTC Handel, Lending, Staking, Masternodes und Bounties.
  • Steuerliche Berücksichtigung von Margin Trading.
  • Erstellung von allen steuerrelevanten Dokumenten nach deutschem Steuerrecht.

Gewerbliche Tätigkeit

  • Verpflichtende Anmeldung bei dem zuständigen Gewerbeamt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung (GewO).
  • Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften Zahlung von Gewerbesteuer soweit der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR überschritten wurde.
  • Derivative (§ 140 AO i.V.m. §§ 238 und 241a HGB) oder originäre (§ 141 AO) Buchführungspflicht.
    • Dies ist meist mit höheren Kosten der steuerlichen Aufbereitung und Beratung durch einen Steuerberater verbunden.
  • Keine einjährige Spekulationsfrist => Coins können nie steuerfrei veräußert werden.
  • Steuer:
    • Natürliche Personen:
      • Gewerbesteuer der Gesellschaft
      • Einkommenssteuer der Gesellschafter
    • Juristische Personen:
      • Körperschaftsteuer
      • Gewerbesteuer

Unser Premium-Angebot für gewerbliche Tätigkeiten

  • Vermittlung an ein Netzwerk aus hochkarätigen Rechtsanwälten / Wirtschaftsprüfern / Steuerberatern, die Experten im Bereich Kryptoassets sind.
  • Individuelle steuerliche Beratung zur steueroptimierten Handhabung.