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Einführung in Decentralized Finance (DeFi) und damit verbundene Steuerimplikationen. Teil 1: Borrowing & Lending

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Die Entwicklungen von Finanzdienstleistungen im Blockchain Umfeld, welche in ihrer Gesamtheit als Decentralized Finance bzw. kurz als „DeFi“ bezeichnet werden, werden von vielen Marktteilnehmern mit Spannung verfolgt. Mit stetiger Verbesserung und der damit einhergehenden steigenden Verbreitung von DeFi werden steuerliche Fragestellungen ebenso relevanter. Daher sollen das DeFi-Ökosystem und die relevantesten steuerlichen Überlegungen in einer Beitragsserie aufgearbeitet werden. Dieser erste Teil der Cryptotax DeFi Serie beschäftigt sich mit Möglichkeiten der Kreditaufnahme und -vergabe (Borrowing & Lending) und erscheint zusätzlich als FSBC Working Paper.

Was ist unter Decentralized Finance (DeFi) zu verstehen?

Decentralized Finance ist zu einem der wichtigsten Themen in der Blockchain-Community geworden. Dabei kann DeFi als Weiterentwicklung der originären Zielsetzung von Bitcoin, nämlich die Dezentralisierung des Geldwesens, verstanden werden. Die DeFi-Bewegung verfolgt das Ziel der Dezentralisierung traditioneller Finanzdienstleistungen. Das Herzstück der Initiative ist dabei die Öffnung des Finanzsystems, indem ein inklusives Ökosystem auf Grundlage der Blockchain-Technologie entwickelt wird.[1] Dabei entstehen dezentralisierte Ansätze folgender Dienstleistungssegmente:

  • Verbriefung von Vermögenswerten (digitale Finanzinstrumente)
  • Organisierter Handel von Vermögenswerten
  • Kreditaufnahme und -vergabe
  • (Automatisierte) Vermögensverwaltung
  • Zahlungsverkehr
  • Versicherungen[2]

Kreditaufnahme und -vergabe (Borrowing & Lending) als DeFi Anwendungsgebiet

Die dezentralisierte Kreditvergabe, d.h. die Kreditaufnahme durch Entleiher sowie Investitionen von Verleihern, ist aktuell die wohl am meisten genutzte DeFi-Anwendung. Hierbei spielt insbesondere das Projekt MakerDAO eine entscheidende Rolle. MakerDAO ist ein Ethereum-basiertes Protokoll, das u.a. die Möglichkeit bietet einen an den US Dollar gekoppelten Stable Coin DAI zu ver- (Lending) bzw. entleihen (Borrowing). Inzwischen sind Assets im Gegenwert von über 500 Millionen bei MakerDAO als Sicherheit (Collateral) hinterlegt. Das entspricht über 50 % des Werts aller Vermögenswerte im DeFi-Ökosystem.[3]

Einführung in das MakerDAO Projekt

Das Besondere am MakerDAO Projekt ist, dass kein zentraler Emittent – wie etwa bei Tether (USDT) – eine Hinterlegung verspricht oder einen Umtauschmöglichkeit bietet, um den Wert des projekteigenen Stable Coins DAI an den Referenzwert US Dollar zu binden. Dies soll bei MakerDAO durch einen protokolleigenen Mechanismus sichergestellt werden. Um das Konzept von MakerDAO und DAI besser zu verstehen, ist eine Analyse der Funktionsweise des Systems notwendig.

Der Stable Coin DAI kann in einem ersten Schritt durch jeden Teilnehmer des Ethereum-Netzwerks erschaffen werden, indem ein Collateral, d.h. eine Sicherheitseinlage, durch Interaktion mit einem Smart Contract (dem sog. Maker Contract) hinterlegt wird. Derzeit werden vom Maker Contract Ethereum (ETH) und Basic Attention Token (BAT) als Collateral akzeptiert.

Hierdurch entsteht eine sog. collatoralized dept position (CDP) vergleichbar mit dem Verfügungsrahmen eines Rahmenkredits. Damit handelt es sich bei MakerDAO um besicherte Kredite, vergleichbar mit einer Grundschuld. Das Besicherungsverhältnis, d.h. wieviel „Kredit“ in DAI in Abhängigkeit des Werts der Sicherungseinlage erzeugt werden kann, ist dynamisch und wird von den Teilnehmern der MakerDAO durch Abstimmung festgelegt. Abstimmungsberechtigt ist dabei jeder Eigentümer des Maker Token (MKR). Die aktuelle Besicherungsrate liegt bei 150 %. Somit können für eine Sicherungseinlage im Wert von 100 US Dollar ca. 66,66 DAI erzeugt werden. Steigt anschließend der Preis des Collaterals in US Dollar, führt dies zu einer höheren Besicherung der CDP. Sinkt er allerdings, sollte ab einer bestimmten Quote Collateral nachgeschossen werden um eine Zwangsliquidation durch das Netzwerk zu vermeiden, welche mit Unterschreiten einer durch die Maker Eigentümer bestimmten Besicherungsquote einsetzt und mit einer zusätzlichen Gebühr (sog. Penalty Fee) einhergeht.

Damit ermöglicht Maker auf dezentralisierte Weise z.B. eine Margin Position zu eröffnen, indem von dem geschöpften DAI-Kredit weitere Anteile des Collaterals (z.B. ETH) gekauft werden.

Um das Collateral auszulösen, muss die Anzahl der geschöpften DAI zurückgezahlt werden, zuzüglich eines jährlichen Zinssatzes (sog. Stability Fee), welcher ebenso von den Maker Eigentümern festgelegt wird. Diese haben das vorrangige Ziel, die Preisstabilität von DAI zum US Dollar sicherzustellen und werden die Stability Fee entsprechend nach der tatsächlichen Preisentwicklung anpassen. Dabei soll eine Erhöhung der Fee zu einer Verringerung der Nachfrage nach DAI(krediten) und damit zu einer Erhöhung des Marktpreises führen, da weniger DAI geschaffen bzw. mehr DAI zurückgezahlt werden und vice versa.

Seit November 2019 gibt es neben der Stability Fee, resp. dem Leitzins des Maker Netzwerks eine sog. Savings Rate, also einen Zins, den DAI Inhaber für das Halten bzw. Verwahren ihrer DAI in einem speziellen Smart Contract erhalten. Dieser Zinssatz wird aus den gezahlten Stability Fees finanziert und seine Höhe – ebenso wie die anderen Instrumente der Preisstabilität – von den Maker Eigentümern in Abstimmungen festgelegt.

Aus Anlegersicht, bietet die DAI Savings Rate eine neue Möglichkeit passive Einnahmen zu erzielen, ohne sich der Volatilität der gängigen Kryptowerte aussetzen zu müssen. Da DAI ein eigenständiger Coin ist, kann dieser auch an Handelsplätzen erworben werden. Solange die Preisbindung an den US Dollar gelingt, bietet Maker damit eine spannende dezentrale Anlagealternative zu traditionellen Fest- bzw. Tagesgeldanlagen.

Weitere Informationen zu MakerDAO sind dem MakerDAO Whitepaper zu entnehmen.

Anlagemöglichkeiten im Kreditumfeld von Decentralized Finance

Neben Maker gibt es weitere dezentrale Möglichkeiten Stable Coins oder andere Kryptowerte im Rahmen der Kreditvergabe zur Einnahmenerzielung zu nutzen. Hierzu zählen u.a. das Compound protocol und dYdX. Die Dezentralität dieser Serviceangebote zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass es sich um sog. non-custodial Lösungen handelt, d.h. der Nutzer hat jederzeit volle Kontrolle über seine Assets und interagiert meistens mit einem externen Wallet wie MetaMask oder Ledger mit dem jeweiligen Smart Contract. Ebenso können solche Angebote ohne Registrierung oder sonstige Limitationen genutzt werden, da kein zentraler Anbieter einer Regulierung unterworfen werden kann. Natürlich ist der Rechtsrahmen derartiger Projekte unklar, insb. in Hinblick auf den regulatorischen Standpunkt der Projektinitiatoren und -entwicklerteams. Jedenfalls gibt es zunächst keine zentrale Stelle, welche für die Angebote bürgt und im Falle einer Fehlfunktion oder eines Anwenderfehlers zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Das volle Vertrauen liegt somit in den verwendeten Smart Contracts.

Anders verhält es sich bei zentralisierten Anbietern im Kreditumfeld Blockchain-basierter Vermögenswerte. Hier handelt es sich zumeist um custodial Lösungen, d.h. der Anbieter verwahrt die Assets für seine Kundschaft und der Nutzer muss darauf vertrauen, dass der Anbieter zum einen keinen Betrug begeht und zum anderen gegen externe Angriffe gesichert ist. Zudem bestehen in der Regel vergleichbare regulatorische Anforderungen wie in der klassischen Finanzwelt. Dies ermöglicht im Gegensatz zu dezentralisierten Angeboten die Option direkt mit gesetzlichen Zahlungsmitteln wie Euro oder US Dollar zu interagieren.

Eine Übersicht über die wichtigsten Anbieter findet sich am Ende dieses Artikels.

Steuerliche Implikationen

Aus steuerlicher Sicht ergeben sich im Kreditumfeld Blockchain-basierter Vermögenswerte bekannte als auch neue Fragestellungen.

Steuerliche Behandlung des Entleihens von Kryptowährungen oder anderer Token

Werden Kryptowährungen oder andere Token entliehen ist fraglich, ob die Hingabe einer Sicherheit (Collateral), der Zufluss des Darlehensbetrags, dessen Verwendung sowie die Rückzahlung des Kredits zu steuerlichen Auswirkungen führen können.

Hinterlegung einer Sicherheit (Collateral)

Dezentrale und zentralisierte Kreditanbieter haben gemeinsam, dass für die Aufnahme eines Kredits (z.B. in Kryptowährung oder einem Stable Coin) zumeist eine Sicherheitsleistung hinterlegt werden muss, welche nicht bewegt werden kann, bis das Darlehen zurückgezahlt wird. Daher ist fraglich, ob die Hingabe der Sicherheit und die damit verbundene Begrenzung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausreicht, von einem steuerbaren Veräußerungsvorgang auszugehen. Handelt es sich bei dem Collateral um ein privates Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 EStG bzw. um Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG, könnte damit ein privates Veräußerungsgeschäft bzw. ein Veräußerungsvorgang i.S.d. § 20 Abs. 2 EStG begründet werden. Da jedoch sowohl bei dezentralen als auch bei zentralen Anbietern das wirtschaftliche Eigentum des Collaterals zu jeder Zeit bei dem Kreditnehmer verbleibt, sollte die bloße Hinterlegung der Sicherheit außerhalb der steuerlichen Vermögenssphäre stattfinden.

Kreditaufnahme, -verwendung und -tilgung

Unstrittig ist wohl, dass die Aufnahme eines Kredits in Fremdwährung bzw. einem anderen privaten Wirtschaftsgut (z.B. Kryptowährungen oder Stable Coins) keine Anschaffung i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG darstellt. Grundsätzlich müsste folglich auch eine Veräußerung der „geliehenen“ Wirtschaftsgüter zu keinem privaten Veräußerungsgeschäft führen, unabhängig davon, wie lange die durch das Darlehen erlangten Wirtschaftsgüter von dem Steuerpflichtigen gehalten wurden. Gleiches gilt für die Rückzahlung des Kredits, d.h. die Begleichung der Verbindlichkeit sollte keine Veräußerung des Wirtschaftsguts (z.B. des generierten Stable Coins DAI) im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts darstellen.[4]

Unklar ist jedenfalls, ob die Veräußerung des Collaterals im Rahmen eines Zwangsliquidation und innerhalb der Spekulationsfrist zu einem steuerbaren Veräußerungsvorgang führen kann.

Ein Abzug etwaiger Zinszahlungen bzw. Zinssubstitute wie der Stability Fee des MakerDAO Projekts kommt als Werbungskosten in Betracht. Allerdings müsste hierzu ein Zusammenhang mit einem privaten Veräußerungsgeschäft gegeben sein, welcher bei einer bloßen Kreditaufnahme nach den oben dargelegten Ausführungen wohl nicht vorliegen sollte.[5]

Steuerliche Behandlung des Verleihens von Kryptowährungen oder anderen Token

Beim Verleihen von Kryptowährungen oder anderen Blockchain-basierten Token stellen sich Fragestellungen zur steuerlichen Behandlung des Leivorgangs, der Zinszahlungen und weiterführend zum Einfluss auf die Spekulationsfrist des Vermögensbestands.

Ertragssphäre

Leihvorgänge auf dezentralen und zentralen Plattformen können abhängig von ihrer Ausgestaltung unterschiedlichen Gesetzesvorschriften unterliegen. Grundsätzlich ist zwischen Kapitalerträgen i.S.d. § 20 EStG und sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG zu unterscheiden.

a) Kapitalerträge

Als Kapitalertrag kommen insbesondere Zinszahlungen aus partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) und sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) in Frage.

Partiarische Darlehen zeichnen sich insbesondere durch eine variable Verzinsung, welche sich beispielsweise am Gewinn oder Umsatz des Darlehensnehmers orientiert, und einem Rückzahlungsanspruch aus.[6] Unerheblich ist, in welcher Form das Darlehen ausgezahlt wird, d.h. eine Darlehensgewährung in Kryptowährung oder anderen Wirtschaftsgütern ist genauso denkbar, wie eine Auszahlung in Form eines gesetzlichen Zahlungsmittels.[7]

Die Vorschriften des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gelten für alle Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind. Die Dauer der Kapitalüberlassung sowie der Rechtsgrund sind hierfür ohne Bedeutung. Erfasst werden die Kapitalnutzungsentgelte, unabhängig davon, ob die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG). Typische Beispiele für Erträge aus Kapitalforderungen sind Zinsen aus Anleihen, Bankeinlagen, Bausparguthaben oder Kapitalüberlassungen.[8] Eine Kapitalforderung ist eine auf eine Geldleistung gerichtete Forderung.[9] Im Steuerrechtssystem gibt es keine genaue Definition von Geld.[10] Geld besitzt die Eigenschaften einer Rechnungseinheit, Wertaufbewahrung sowie eines Tausch- und Zahlungsmittels.[11] Eine Abgrenzung zu Geld kann bei Kryptowährungen dementsprechend nicht klar erfolgen, jedoch sieht die ganz herrschende Literaturmeinung vor, dass es zur Begründung einer Kapitalforderung einer Forderung auf ein gesetzliches Zahlungsmittel bedarf.[12]

Da § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Voraussetzungen an eine Kapitalvergütung stellt, und eine solche damit – wenn überhaupt vorhanden – variabel oder fest ausgestaltet werden kann, ist eine gewinnabhängig verzinste Kapitalforderung nach dem Subsidiaritätsgrundsatz wohl eher den partiarischen Darlehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG zuzuordnen.

Unabhängig von der Zuordnung zu partiarischem Darlehen oder sonstiger Kapitalforderung würden Zinszahlungen in ihrem Zuflusszeitpunkt mit ihrem gemeinen Wert der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG zugeführt werden.

b) sonstige Einkünfte

Scheidet eine Zuordnung zu den Kapitalerträgen aus, z.B. weil kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern eine Kryptowährung verliehen wird und zudem keine Gewinnbeteiligung besteht, bleibt es bei der Besteuerung der Zinserträge als Leistungsentgelt i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Damit unterliegen solche Leihgeschäfte der gleichen Besteuerungssystematik wie Wertpapierdarlehen, welche zivilrechtlich als Sachdarlehen (§§ 607 ff. BGB) angesehen werden.[13]

Im Ergebnis unterliegen Zinszahlungen damit in ihrem Zuflusszeitpunkt mit ihrem gemeinen Wert der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz des Investors. Weitere Fragestellungen können sich durch die technische Ausgestaltung der Zinsgutschrift ergeben. Hierfür wird auf den nachfolgenden Abschnitt verwiesen.

Vermögenssphäre

a) Veräußerungsvorgang durch Leihgeschäft?

Betrachtet man die Auswirkungen auf Vermögenssphäre des Leihvorgangs, ist zunächst fraglich, ob eine Verleihung eines Bestands an Krypto-, Fremdwährung oder anderen Wirtschaftsgütern zu einem Veräußerungsvorgang i.S.d. § 23 oder § 20 Abs. 2 EStG führen kann.

Grundsätzlich sollte das Verleihen von Wirtschaftsgütern im Privatvermögen zu keiner Veräußerung des verliehenen Wirtschaftsguts führen. Im Falle der Wertpapierleihe äußerte sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 3. April 1990 wie folgt zu dieser Fragestellung:

Handelt es sich bei den Wertpapieren, die Gegenstand der Wertpapierleihe sind, nicht um Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, ändert dies an der Einordnung der Wertpapierleihe als Sachdarlehen nichts. Sind derartige Wertpapiere Gegenstand einer Wertpapierleihe, so löst dies keine Steuerpflicht nach § 17 oder § 23 EStG aus.“

Damit sollte auch für Leihgeschäfte mit Kryptowährung, Stable Coins oder anderen Wirtschaftsgütern gelten, dass der Leihvorgang selbst zu keinen steuerlichen Implikationen im Privatvermögen führt.

Die vom BMF hier dargelegte Rechtsauffassung steht jedoch im Kontrast zu der in der Rechtsprechung des BFH entwickelten Trennung des verliehenen Wirtschaftsguts und der (Kapital)forderung selbst. Dem folgend argumentiert das Bayerische Landesamt für Steuern im Rahmen der Fragestellung, ob eine Verleihung von Fremdwährungsguthaben zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG führt, dass Kapitalforderungen eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen.[14]

Die Inkonsistenz beider Argumentationsstränge zeigt sich u.a. bei der Fragestellung, welche steuerlichen Implikationen mit einer Veräußerung einer Darlehensforderung einhergehen. Falls die Hingabe des Wirtschaftsguts zur Begründung der Forderung nicht einen Veräußerungsvorgang des erstgenannten Wirtschaftsguts und eine Anschaffung der Forderung darstellt, würde die Wertsteigerung des Wirtschaftsguts seit Anschaffung keiner Besteuerung unterliegen, insoweit die Forderung selbst bei Veräußerung als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist. In diesem Zusammenhang ist ebenso fraglich, woraus sich die Anschaffungskosten der Forderung ergeben. Die Auswirkungen dieser Inkonsistenz erhärten sich mit Trennung des Besteuerungssystems für Kapitalerträge, unter welche u.a. die sonstige Kapitalforderung fällt, und die der privaten Wirtschaftsgüter, unter die Fremdwährungsguthaben zu subsumieren sind.

Die bestehenden Unklarheiten lassen sich wohl auf den Umstand zurückführen, dass in der bisherigen Banken- und Wirtschaftspraxis Festgeld- und andere Zinsanlagen, welche nicht kapitalmarktfähig sind, nicht für den Handel an einem Sekundärmarkt konzipiert und genutzt wurden. Gleiches sollte für Wertpapierleihgeschäfte gelten, bei welchen der Verleiher im Regelfall keine Veräußerung seiner Ansprüche aus dem Leihgeschäft vorsieht. Im Gegensatz dazu ist wohl unstrittig, dass die Zeichnung einer börsengehandelten Anleihe sehr wohl zur Anschaffung dieser und zur Veräußerung des eingesetzten Wirtschaftsguts führt. Das ungeschriebene aber entscheidende Differenzierungsmerkmal ist wohl die Verbriefung des Leihgeschäfts, welcher für diese Zwecke eine „Tokenisierung“ gleichgestellt sein sollte.

Nicht zuletzt sind bei der Analyse der steuerlichen Folgen eines Leihvorgangs anbieter- bzw. protokollspezifische Besonderheiten zu beachten. So muss z.B. auf der dezentralen Plattform Compound das zu verleihende Wirtschaftsgut in einen protokolleigenen „Hinterlegungsschein“ (sog. cToken) getauscht werden, um eine Leihe zu ermöglichen. Der Zinssatz des Leihgeschäfts wird anschließend nicht ausgezahlt, sondern vielmehr akkumuliert und thesauriert, d.h. er spiegelt sich im Umtauschverhältnis des cTokens zum Underlying wider. Da der hierdurch erworbene cToken eigenständig verwertbar ist, über eine laufende Verzinsung verfügt und andere bzw. zusätzliche Risiken als das Underlying birgt, ist dieser zumindest wirtschaftlich einer verbrieften Forderung gleichzusetzen. Das Risikoprofil wird in diesem Falle zusätzlich zum Wertveränderungsrisiko des Underlyings zu einer Referenzgröße wie dem Euro zusätzlich von dem Emittentenrisiko des Schuldners geprägt. Letzteres sollte bei Protokollen wie Compound und MakerDAO jedoch überschaubar sein, da die Protokolle durch verschiedene Maßnahmen, wie eine ausreichende Kreditbesicherung und Sicherheitsmechanismen[15] sicherstellen, dass ausstehende Kredite mit mindestens gleichwertigen Sicherheiten hinterlegt sind. Vielmehr treten hier die Risiken einer möglichen Fehlfunktion im Code oder eines Angriffs durch einen Hacker in den Vordergrund.

Aus steuerlicher Sicht stellen sich die gleichen Fragestellungen wie am Beispiel des Wertpapierdarlehens aufgezeigt. So ist es fraglich, ob der Tauschvorgang des originären Wirtschaftsguts in den forderungsähnlichen cToken eine Veräußerung und Neuanschaffung darstellet. M.E. sollte dies aus den oben diskutierten Erwägungen zutreffend sein.

Eine weitere Problematik besteht jedenfalls durch die technische Ausgestaltung des Zinsmechanismus. Da im Falle der cToken der Zins durch protokollbasierte Aufwertung des cTokens gegenüber seinem Underlying gutgeschrieben wird, entsteht eine Verschiebung des Zinseffekts aus der Ertrags- in die Vermögensebene. Dies ist insbesondere im Falle der Besteuerungssystematik eines Sachdarlehens relevant[16], da bei diesem – anders als bei Kapitalvermögen – der Zins als sonstige Einkünfte einer abweichenden Besteuerung als Veräußerungsgewinne im Rahmen des § 23 EStG unterliegt. Sollte der forderungsähnliche cToken über die anwendbare Spekulationsfrist hinaus gehalten werden, wäre der Zins als Teil eines späteren Veräußerungserlöses steuerfrei zu vereinnahmen. Ein gesonderter Ausweis der entstandenen „Stückzinsen“ erfolgt bei Veräußerung freilich nicht, wobei eine rechnerische Trennung des Zinsanteils möglich wäre. Möglicherweise könnte dies zu einem Wiederaufleben der Besteuerungsgrundsätze von sog. Finanzinnovationen führen, die mit Einführung der Abgeltungsteuer – bis auf vereinzelte Übergangsfälle – obsolet wurden. Da die für damalige Innovationen des Finanzmarkts konzipierten Regelungen jedoch nicht ohne weiteres auf tokenbasierte Finanzinstrumente der Decentralized Finance Bewegung anwendbar sind, bleibt es wohl zunächst dabei, einen etwaigen Zinsanteil als Teil des Veräußerungsgewinns zu erfassen.

b) Steuerliche Behandlung der Veräußerung erhaltener Zinszahlungen

Fließen Zinszahlungen in Form neuer Wirtschaftsgüter wie Token zu, stellt sich als Folgefrage, welche steuerlichen Implikationen mit der Veräußerung dieser einhergehen. Grundsätzlich sollten Zinsen im Regelfall in Form von Fremdwährung (insb. bei zentralisierten Anbietern denkbar) bzw. in Kryptowährung, resp. Currency Token ausgezahlt werden. Diese qualifizieren nach ganz h.M. als private Wirtschaftsgüter i.S.d. § 23 EStG.[17] Eine Veräußerung könnte entsprechend zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führen. Für ein solches bedarf es jedoch, neben einer Veräußerung, einem entgeltlichen Anschaffungsvorgang.[18] Da ein solcher im Rahmen einer Zinsgutschrift nicht erkennbar ist, sollten etwaige Veräußerungsgewinne und -verluste aus einem späteren Verkauf der als Zins erlangten Wirtschaftsgüter steuerlich unberücksichtigt bleiben.[19]

c) Verlängerung der Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG

Gemäß § 23 EStG stellen Verkäufe von privaten Wirtschaftsgütern nur ein privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Falls durch das Wirtschaftsgut in zumindest einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich die Spekulationsfrist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf 10 Jahre. Eine potentielle Verzehnfachung der Spekulationsfrist könnte ein bedeutendes Innovationshemmnis für die DeFi-Bewegung in Deutschland bedeuten. Daher ist eine differenzierte Betrachtung des Sachverhalts notwendig.

Die Einführung der Haltefristverlängerung lässt sich auf das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zurückführen und wurde aufgrund von Steuersparmodellen – sog. Containerleasingmodellen – eingeführt. Hierbei entstand ein Steuerspareffekt durch das Auseinanderklaffen der pauschalisierten Abschreibung von Schiffscontainern und deren tatsächlicher Wertverzehr. Da Fremdwährungen bzw. Kryptowerte in der Regel keinem natürlichen Wertverzehr unterliegen, lässt sich zunächst feststellen, dass die Intention der Steuervermeidungsbekämpfungsnorm des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG nicht sinnwahrend auf die hier betrachteten Darlehensformen übertragbar ist.

Zudem stellt das Bayerische Landesamt für Steuern, basierend auf der durch den BFH entwickelten Trennung von Fremdwährungsguthaben und Kapitalforderung, richtigerweise fest, dass erhaltene Zinsen, welche als Einkünfte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG in Betracht kommen, nicht auf dem Wirtschaftsgut Fremdwährung sondern auf der Kapitalforderung selbst beruhen.[20]

Fraglich bleiben jedoch auch dann die Folgen einer Verleihung anderer Wirtschaftsgüter als Fremdwährungen. Denn stellt die (Sach)Forderung selbst ein privates Wirtschaftsgut und kein Kapitalvermögen dar, würde sich entsprechend ihre Spekulationsfrist, unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Argumentation und dem Wortlaut des § 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 EStG, auf 10 Jahre erhöhen. Da dies jedoch ebenso nicht der Teleologie der Gesetzesnorm entsprechen sollte, ist hier eine Klarstellung durch den Gesetzgeber wünschenswert.

 

Klaus Himmer ist Geschäftsführer und Mitgründer der 21 Consulting GmbH (www.cryptotax.io) sowie Steuerexperte am Blockchain Center der Frankfurt School of Finance & Management.

E-Mail: [email protected].

Vladimir Tosovic ist COO und Mitgründer der 21 Consulting GmbH (www.cryptotax.io).

E-Mail: [email protected]

 

Anlage I: Anbieterauswahl

Non-Custodial

MakerDAO ist ein populäres DeFi Protokoll, das die Möglichkeit bietet den projekteigenen Stable Coin DAI zu entleihen und zu verleihen. Dabei können derzeit Ethereum (ETH) und Basic Attention Token (BAT) als Sicherheit hinterlegt werden.

MakerDAO (Lending) via Oasis.app
Abb. 0.1: MakerDAO (Lending) via Oasis.app

 

MakerDAO (Borrowing) via Oasis.app
Abb. 0.2: MakerDAO (Borrowing) via Oasis.app

 

Compound ist ein DeFi Protokoll, das die Möglichkeit bietet Ethereum-basierte Token zu entleihen und zu verleihen. Aktuell werden DAI, Basic Attention Token (BAT), Ethereum (ETH), Augur (REP), US Dollar Coin (USDC), Wrapped BTC (WBTC) und 0x (ZRX) unterstützt. Beim Lending werden diese Assets in “compound” Token wie z.B. cDAI oder cETH getauscht.

Compound
Abb. 0.3: Compound

 

dYdX ist ein dezentraler Handelsplatz, auf welchem Ethereum (ETH), US Dollar Coin (USDC) und DAI verliehen und entleihen werden können. Gegründet wurde dYdX von Antonio Juliano, einem ehemaligen Software-Entwickler bei Coinbase und Uber. Die Seed Finanzierungsrunde wurde von Andreessen Horowitz und Polychain Capital angeführt.

dYdX
Abb. 0.4: dYdX

 

InstaDApp ist eine dezentrale Applikation, mit der mit unterschiedlichen Protokollen wie Maker, Compound oder Uniswap Pools interagiert werden kann.

InstaDApp
Abb. 0.5: InstaDApp

 

DeFi Saver ist eine alternative dezentrale Applikation, die Interaktionsmöglichkeiten mit Maker, Compound, dYdX oder Fulcrum Smart Contracts bietet.

DeFi Saver
Abb. 0.6: DeFi Saver

Custodial

 

Nexo ist eine zentralisierte Lending und Borrowing Plattform für Kryptowährungen und Fiatwährungen. Auf dieser können nicht nur Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH) und andere Kryptowährungen verliehen werden, sondern auch Euro und US Dollar. Fiatwährungen werden jedoch in hauseigene Stable Coins wie EURx umgewandelt.

Nexo
Abb. 0.7: Nexo

BlockFi ist eine weitere zentralisierte Lending und Borrowing Plattform, die Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH), Gemini Dollar (GUSD), Litecoin (LTC) und US Dollar Coin (USDC) unterstützt.

Blockfi
Abb. 0.8: Blockfi

Celsius ist eine mobile Lending und Borrowing App, die eine Reihe von Kryptowährungen und Stable Coins wie Bitcoin (BTC), Ethereum (ETH), Ripple (XRP), Bitcoin Cash (BCH), Litecoin (LTC), Stellar Lumens (XLM), DAI, Omise Go (OMG), 0x (ZRX) und Zcash (ZEC) unterstützt.

Celsius
Abb. 0.9: Celsius

 

[1] https://medium.com/@philippsandner/decentralized-finance-defi-what-do-you-need-to-know-9cd5e8c2a48

[2] https://medium.com/@philippsandner/defi-fund-what-is-the-return-on-investing-in-10-defi-protocols-547d5340dc30

[3] https://defipulse.com/

[4] Vgl. Musil in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 295. Lieferung 12.2019, § 23 EStG, Rz. 142; BFH, Urteil vom 30.11.2010, VIII R 58/07, BStBl II 2011, 491.

[5] Vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2007, 3 K 1074/04, ErbStB 2007, 264, Rz. 26.

[6] Vgl. BFH, Urteil v. 22.06.2010, BFH/NV, BFH/NV 2011, S. 12.

[7] Vgl. Werneburg, M., BB 2019, 2844, 2847.

[8] Vgl. Schmidt L./ Weber-Grellet H., EStG, § 20, Rz. 100-104.

[9] Vgl. Oertel, in: Kirchhof, EStG, § 20, Rz. 111.

[10] Vgl. Ulrich, S., Bitcoins: Einordnung einer virtuellen Währung in bekannte rechtliche Strukturen, 2014, S. 358.

[11] Vgl. Grüneberg, C., in: Palandt, BGB, § 245, Rz. 1 f.

[12] Vgl. Oertel, in: Kirchhof, EStG, § 20, Rz. 111; Weißbrodt, J./Michalke, D., Die sonstige Kapitalforderung i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, 2012, S. 1535; Werneburg, M., BB 2019, 2844, 2848.

[13] So auch Werneburg, M., BB 2019, 2844, 2848.

[14] Vgl. Bayrisches Landesamt für Steuern v. 12.03.2013, S 2256.1.1-6/4 St32.

[15] Vgl. Abschnitt „Einführung in das MakerDAO Projekt“.

[16] Unter die Besteuerungsgrundsätze von Sachdarlehen sollten der Großteil der Leihgeschäfte im Decentralized Finance Umfeld einzuordnen sein, da zumeist keine gesetzlichen Zahlungsmittel verliehen werden können.

[17] Bundesregierung: BT-Drs. 17/14530, S. 40; BT-Drs. 19/370, S. 21; Finanzverwaltung: OFD NRW vom 20.04.2018, Kurzinformation ESt, Nr. 04/2018; Finanzministerium Hamburg vom 11.12.2017 S 2256-2017/003-52, DB 2018, S. 159; Literatur: Behrendt, P./Janken, S., DStZ 2018, S. 345; Heuel, I./Matthey, I., EStB 2018, S. 265; Hornung, C./Westermann, B., DStZ 2018, S. 303; Kanders, T./Thonemann-Micker, S./Gräfen, M., ErbStB 2018, S. 149; Reiter, C./Nolte, D., BB 2018, S. 1180f.; Richter, L./Augel, C., FR 2017, S. 948f.; Pinkernell, R., Ubg 2015, S. 25; Eckert, K.P., DB 2013, S. 2109; a.A. Schroen, O.C., DStR 2019, S. 1369ff.

[18] Vgl. Weber-Grellet, H., in: Schmidt, EStG, § 23, Rz. 31.

[19] Vgl. Weber-Grellet, H., in: Schmidt, EStG, § 23, Rz. 97.

[20] Vgl. Bayrisches Landesamt für Steuern v. 12.03.2013, S 2256.1.1-6/4 St32.